Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sieht gemäß Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III den Einsatz ökonomischer Instrumente bei der Bewirtschaftung der Gewässer vor.

Unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen ist die Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich der betriebs-, umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten für einen nachhaltigen Umgang mit den Wasserressourcen aufzuzeigen.

In diesem Sinne müssen die direkten und indirekten Auswirkungen der menschlichen Tätigkeit auf den Gewässerzustand unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips einschließlich der Umwelt- und Ressourcenkosten („alle Kosten müssen gedeckt sein“) sowie des Verursacherprinzips („jeder muss die Kosten decken, die er verursacht“) ermittelt werden.

Mit Artikel 9 der EG-WRRL werden die Mitgliedsstaaten konkret aufgefordert, bis zum Jahr 2010 dafür Sorge zu tragen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer bietet, Wasserressourcen effizient zu nutzen und somit zu den Zielen dieser Richtlinie beizutragen.

Die Kostendeckung der Wassernutzungen in Rheinland-Pfalz wurde auf der Grundlage einer Primärdatenerhebung bei allen Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Jahr 2005 gutachterlich nachgewiesen. Den zusammenfassenden Bericht  "Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen" können Sie hier im pdf-Format (0,6 MB) herunterladen.

Daneben wird die Kostendeckung alle drei Jahre im Benchmarking Wasserwirtschaft für die teilnehmenden Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung überprüft.
Die Ergebnisse finden Sie hier: www.wasserbenchmarking-rp.de.

Die Wirtschaftliche Analyse wurde im Jahr 2014 aktualisiert. Dabei konnte erstmals auf bundesweit einheitlich aufbereitete Daten der Statistischen Landesämter zurückgegriffen werden. Den aktualisierten Bericht zur Wirtschaftlichen Analyse finden sie hier. Die zweite Aktualisierung hat im Jahr 2019 stattgefunden. Die Ergebnisse der 2019 durchgeführten Aktualisierung der Wirtschaftlichen Analyse für den 3. Bewirtschaftungszeitraum (2022-2027) sind im Überblicksbericht der FGG dargestellt. 

Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen in RLP (2005)
Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen in RLP (2019)

Ökonomische Anforderungen der EG-WRRL

Die EG-WRRL fordert eine umfassende wirtschaftliche Analyse grundsätzlich aller Wassernutzungen und bis zum Jahr 2010 den Nachweis über einen Beitrag aller wesentlichen Nutzungsbereiche (z.B. Industrie, Haushalte, Landwirtschaft) zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.

Artikel 2 Nr. 39 EG-WRRL definiert Wassernutzungen als Wasserdienstleistungen sowie alle Handlungen, die sich signifikant auf den Wasserzustand auswirken.

Wasserdienstleistungen sind gemäß Artikel 2 Nr. 38 EG-WRRL alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art

  1. die Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser vornehmen oder
     
  2. Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten, zur Verfügung stellen.

Im Rahmen der wirtschaftlichen Analyse sollen genügend Informationen gesammelt werden, um

  • Berechnungen durchführen zu können, inwieweit dem Grundsatz der Kostendeckung
    der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 EG-WRRL unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung getragen wird sowie
     
  • die kosteneffizientesten Maßnahmekombinationen für die bis 2009 aufzustellenden Maßnahmenprogramme beurteilen zu können.

Deutschland versteht den Begriff der Wasserdienstleistungen so, dass hierunter nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung fallen. Für diese Nutzungen der Ressource Wasser sind in Deutschland dementsprechend Gebühren bzw. Entgelte zu entrichten. Die Kommission versteht den Begriff der Wasserdienstleistungen dagegen deutlich weiter und möchte auch weitere Tätigkeiten wie die Schifffahrt, die Elektrizitätserzeugung durch Wasserkraft und den Hochwasserschutz erfassen. Dies hätte bedeutet, dass in Deutschland auch für diese Tätigkeiten grundsätzlich ein Entgelt erhoben werden müsste.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. September 2014 die Klage der Europäischen Kommission gegen Deutschland wegen der fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Begriffs "Wasserdienstleistungen" in vollem Umfang abgewiesen.  Der EuGH hat sich damit der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen und klargestellt, dass Deutschland nicht gegen seine Verpflichtungen aus der WRRL verstoßen habe.